You are currently viewing (2) Sind wir Rechtsstaat?
Bild: pixabay

(2) Sind wir Rechtsstaat?

Lesezeit: 8 Minuten

Diese Kolumne gibt die subjektive Meinung des Autors wieder

Teil 3: Respekt für Richter_innen

„Wir sind Rechtsstaat“ heißt es seit Ende September 2019 in Werbespots und auf Plakaten. Dahinter steckt eine Kampagne des Bundesjustizministeriums. Das Ziel: den Rechtsstaat „sichtbarer und verständlicher“ machen. Diese Kampagne kommt genau zum richtigen Zeitpunkt. Denn wie steht es eigentlich um unseren Rechtsstaat, 70 Jahre nach Einführung des Grundgesetzes? Zunächst sollten wir festhalten, dass der Rechtsstaat eines der fünf sogenannten „Strukturprinzipien“ unserer Verfassung ist – verankert in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Aus diesem Rechtsstaatprinzip folgt zum Beispiel die Bindung aller drei Staatsgewalten an die Grundrechte, die die Menschen vor Übergriffen durch den Staat schützen sollen. Dann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als oberste Maxime allen staatlichen Handelns. Oder der Grundsatz, dass Gesetze nicht mit Wirkung für die Vergangenheit verabschiedet werden dürfen. Oder der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, vereinfacht: „kein staatliches Handeln ohne gesetzliche Grundlage“. Oder… Diese Aufzählung ließe sich noch eine Weile fortsetzen. In der Theorie regelt dieses Rechtsstaatsprinzip also ganz schön viele Dinge. Dinge, die wir im Alltag oft als selbstverständlich wahrnehmen. In den letzten Monaten drängt sich mir aber mehr und mehr die Frage auf, ob genau diese vermeintliche Selbstverständlichkeit möglicherweise zu einem der größten Probleme unseres Rechtsstaates werden könnte. Denn jede noch so gute Verfassung braucht immer auch eine Bevölkerung, die diese Verfassung erstens kennt und zweitens auch anerkennt und danach lebt. Andernfalls kann auch die beste Verfassung einen Staat nicht tragen.

Die Elemente der Demokratie

Eines der wichtigsten Elemente von Demokratie und Rechtsstaat ist die Gewaltenteilung, also die Aufteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative. Wichtig ist dabei, dass diese Gewalten jeweils voneinander unabhängig sind. Um das auch in Zukunft zu gewährleisten, hat das Land Hamburg Anfang November auf der Justizministerkonferenz vorgeschlagen, das Bundesverfassungsgericht unabhängiger zu machen – für den Fall, dass antidemokratische Parteien an die Regierung kommen sollten. Das ist eine gute und richtige Idee. Doch die Unabhängigkeit der Justiz scheint derzeit auch in einem anderen Sinne bedroht: durch den öffentlichen Umgang mit kontroversen Gerichtsurteilen.

Der Fall Künast

Vor einigen Wochen sorgte das Urteil im Fall Renate Künast für einen großen öffentlichen Aufschrei. Die GRÜNEN-Politikerin war bei Facebook massiv beschimpft worden, teils in extrem sexistischer und herabwürdigender Weise. Künast war dagegen vor Gericht gezogen, die zuständigen Richter_innen allerdings sahen den Tatbestand der Beleidigung nicht als erfüllt an. Wie die Richter zu diesem Urteil kamen, lässt sich aus der Ferne natürlich nicht seriös beurteilen. Auf einen möglichen Grund möchte ich aber nachfolgend eingehen: die Meinungsfreiheit hat in Deutschland, wie im ersten Teil dieser Kolumne erläutert, einen extrem hohen Stellenwert. Jedes Gesetz, dass die Meinungsfreiheit einschränkt, muss deshalb selbst „im Lichte der Meinungsfreiheit“ ausgelegt werden. Die Gerichte sind also bereits durch das Grundgesetz dazu angehalten, die Grenzen der Meinungsfreiheit soweit wie möglich auszudehnen. Solange sich deshalb irgendeine Art von Sachbezug finden lässt, müssen die Richter_innen diesen herausarbeiten und in die Urteilsfindung einbeziehen. Vorliegend waren die Abwertungen auf eine Äußerung Künasts zum Thema Kindesmissbrauch bezogen, weshalb laut Gericht ein „sexualisierter Kontext“ und damit Sachbezug vorgelegen haben soll. Allerdings haben die Richter_innen haben in ihrem Urteil auch keinesfalls gesagt, dass die abwertenden Äußerungen gegenüber Renate Künast vollkommen in Ordnung waren. Im Gegenteil: sie haben sehr klar festgestellt, dass die Aussagen „haarscharf an der Grenze des noch Hinzunehmenden“ liegen.

Kritik an Urteilen darf geäußert werden

Selbstverständlich kann, darf und muss man in einer Demokratie auch Gerichtsurteile öffentlich kritisieren. Vielleicht mehr noch als in anderen Bereichen kommt es hier aber sehr auf die Art und Weise der Kritik an. Die zuständigen Richter_innen also als „Drecksfotzenrichter“ zu bezeichnen, wies eine Satirezeitschrift in Anlehnung an eine der gegen Künast gerichteten Äußerungen getan hatte, erscheint mir persönlich einfach unangebracht, Satire hin oder her. Zahlreiche Privatpersonen äußerten sich zum Teil noch weitaus drastischer zu dem Urteil. Solche Reaktionen hängen meiner Meinung nach immer auch damit zusammen, dass gerade bei juristischen Themen zwar viele Menschen eine Meinung haben – in der Regel aber leider wenig Ahnung.

Sind Urteile immer fair?

Zur Verdeutlichung ein weiteres Fallbeispiel: 2017 hatte ein damals 18-Jähriger im Vollrausch eine 20- jährige Frau überfahren und getötet. Das Amtsgericht Würzburg verurteilte den Mann Ende Oktober 2019 zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro. Nach Ansicht der breiten Öffentlichkeit offenbar zu wenig: „Lebenslang wegsperren sollte man ihn“ gehört noch zu den harmloseren Kommentaren, die man im Internet unter Medienberichten über den Fall findet. Moralisch sind solche Reaktionen absolut verständlich: da löscht jemand ein gerade einmal 20 Jahre junges Leben aus und ist für 5.000 Euro aus dem Schneider? Klar, dass so etwas zu Unverständnis führt. Doch wie im Fall Künast kommt es auch hier entscheidend auf die juristischen Hintergründe an.

Verschiedene Faktoren bedingen Urteilsbildung

Wichtig sind hier vor allem drei Faktoren. Erstens: der Täter war zum Tatzeitpunkt zwar bereits 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Nach § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes gilt er damit als Heranwachsender, so dass er unter bestimmten Umständen nach Jugendstrafrecht verurteilt werden kann. Die näheren Voraussetzungen dafür regelt § 105 des Jugendgerichtsgesetzes. Welche davon im Einzelfall vorlagen, lässt sich ohne nähere Kenntnis der Sachlage nicht beurteilen. Fakt ist aber: wenn der Richter sich für die Anwendung des Jugendstrafrechts entscheidet, tut er dies nach einer sorgfältigen Prüfung aller Tatumstände. Zweitens: die Verurteilung erfolgte ausdrücklich nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Vollrauschs. Ja, das ist ein eigener Tatbestand, geregelt in § 323a des Strafgesetzbuchs. Diese Vorschrift greift immer dann ein, wenn eine Bestrafung wegen anderer Delikte mangels Schuldfähigkeit nicht möglich ist. Die Schuldfähigkeit regeln vor allem die §§ 21 und 22 des Strafgesetzbuchs. Wenn ein Täter wie hier zum Tatzeitpunkt rund 2,89 Promille Alkohol im Blut hat, ist er definitiv als schuldunfähig anzusehen und daher nach § 323a zu bestrafen. Diese Norm aber sieht ein anderes Strafmaß vor als der Tatbestand der fahrlässigen Tötung, und an diese Wertung muss das Gericht sich auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts halten. Drittens: der Täter war zum Tatzeitpunkt selbst gerade einmal 18 Jahre alt, ist mittlerweile also 20 oder 21. Eine Haftstrafe stellt grundsätzlich immer einen tiefen und schwerwiegenden Einschnitt in eine Biographie dar. Wenn dies dann noch in solch jungen Jahren geschieht, sind die psychischen und sozialen Folgen für den Betroffenen kaum absehbar. Langfristig liegt es also auch im Interesse der Gesellschaft, gerade bei jungen Ersttätern möglichst wenige Freiheitsstrafen auszusprechen.

“Das Urteil ergeht im Namen des Volkes”

Soweit zu den juristischen Hintergründen. Ich weiß, dass diese Argumentation für Menschen ohne juristische Vorbildung schwer nachvollziehbar sein kann – im Fall aus Würzburg noch viel mehr als bei Renate Künast. Oder, um es mit den Worten des Würzburger Richters zu sagen: „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Aber das Volk muss schon ein paar Semester Jura studieren, um das zu verstehen, was ich heute geurteilt habe.“ Dieser Satz bringt es sehr treffend auf den Punkt.

Subjektivität – (k)ein Teil des Rechtsbeschluss

Das Unverständnis bei weiten Teilen der Bevölkerung ist also nachvollziehbar und darf natürlich auch geäußert werden. Ich halte es aber für hochproblematisch, wenn diese Kritik, wie oben dargestellt, zum Teil höchst respektlos und abwertend stattfindet. Relativ schnell wird in der allgemein erhitzten Diskussion dann nämlich gefordert, man müsse bei Gerichtsurteilen eben auch das „Rechtsgefühl der Bevölkerung“ einfließen lassen. Dieses sogenannte „Rechtsgefühl“ sind aber in Wahrheit nichts anderes als rein subjektive Vorstellungen von Anstand und Moral, die zudem noch von Person zu Person sehr unterschiedlich sein können. Nach den Erfahrungen der NS-Zeit (man erinnere sich an „Blutrichter“ Roland Freisler und das „gesunde Volksempfinden“) gilt in Deutschland aber völlig zu Recht der Grundsatz, dass subjektive Empfindungen gerade nicht Bestandteil von Gerichtsurteilen sein dürfen. Im Gegenteil müssen die Richter_innen sich vor allem auf die Gesetze und auf juristische​Argumente stützen. Die Richter_innen dürfen also nicht einfach so vom Gesetz abweichen, selbst wenn sie das wollten. Der Strafrichter aus Würzburg sagte dem Vater der getöteten Frau nach der Urteilsverkündung: „Es fällt mir schwer, Ihnen in die Augen zu gucken“. Dieser Richter hat somit ein Urteil getroffen, dass er offensichtlich selbst kaum vertreten kann.

Es gibt die Möglichkeit Urteile anzufechten

Wenn wir also mit Gerichtsurteilen unzufrieden sind, haben wir zwei zentrale Möglichkeiten, etwas daran zu ändern. Erstens haben wir in Deutschland ein Gerichtssystem mit mehreren Instanzen. Wer mit einer Gerichtsentscheidung unzufrieden ist, kann diese Entscheidung deshalb immer vom nächsthöheren Gericht überprüfen lassen. Renate Künast hat dies bereits angekündigt, auch im Fall Würzburg steht dieser Schritt der zuständigen Staatsanwaltschaft offen. Zweitens: Wenn wir mit den höchstinstanzlichen Gerichtsurteilen dann immer noch unzufrieden sind, müssen wir die Gesetze ändern – denn die sind die Grundlage für alle Urteile. Und der Gesetzgeber scheint dringend gefragt, damit wir in Deutschland jenem Punkt wieder näher kommen, an dem die Gesetzeslage auch mit dem moralischen Empfinden der Bevölkerung übereinstimmt. Jenem Punkt, an dem die Bevölkerung Gerichtsurteile nachvollziehen kann und nicht als vollkommen realitätsfern wahrnimmt. Das liegt, wie der Fall Würzburg zeigt, nicht zuletzt auch im Interesse der Richter_innen selbst.

Ein kleines Gedankenexperiment…

Wagen wir zum Schluss ein kleines Gedankenexperiment: nehmen wir an, dass irgendeine Persönlichkeit aus Politik oder Gesellschaft ähnlich beleidigt wird wie Renate Künast und anschließend ebenfalls dagegen vorgeht. Nehmen wir außerdem an, dass die Gesetzesauslegung den zuständigen Richter_innen dann erlaubt, den Tatbestand der Beleidigung entweder zu bejahen oder abzulehnen. Wie werden sich die Richter_innen wohl entscheiden, mit dem Shitstorm gegen das Berliner Gericht wegen des Künast-Urteils im Hinterkopf? Öffentliche Shitstorms gegenüber Gerichten bergen immer die große Gefahr, dass Richter_innen bei künftigen Entscheidungen derartige Konsequenzen mit bedenken. Dann aber sind die Richter_innen gerade das nicht mehr, was sie eigentlich sein sollten: unabhängig und unvoreingenommen.

Teil 4: Wir sind Rechtsstaat.

„Wir sind Rechtsstaat“ heißt es seit Ende September 2019 in Werbespots und auf Plakaten. Dahinter steckt eine Kampagne des Bundesjustizministeriums. Das Ziel: den Rechtsstaat „sichtbarer und verständlicher“ machen. Diese Kampagne kommt genau zum richtigen Zeitpunkt. Denn wie steht es eigentlich um unseren Rechtsstaat, 70 Jahre nach Einführung des Grundgesetzes? Zunächst sollten wir festhalten, dass der Rechtsstaat eines der fünf sogenannten „Strukturprinzipien“ unserer Verfassung ist – verankert in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Aus diesem Rechtsstaatprinzip folgt zum Beispiel die Bindung aller drei Staatsgewalten an die Grundrechte, die die Menschen vor Übergriffen durch den Staat schützen sollen. Dann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als oberste Maxime allen staatlichen Handelns. Oder der Grundsatz, dass Gesetze nicht mit Wirkung für die Vergangenheit verabschiedet werden dürfen. Oder der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, vereinfacht: „kein staatliches Handeln ohne gesetzliche Grundlage“. Oder… Diese Aufzählung ließe sich noch eine Weile fortsetzen. In der Theorie regelt dieses Rechtsstaatsprinzip also ganz schön viele Dinge. Dinge, die wir im Alltag oft als selbstverständlich wahrnehmen. In den letzten Monaten drängt sich mir aber mehr und mehr die Frage auf, ob genau diese vermeintliche Selbstverständlichkeit möglicherweise zu einem der größten Probleme unseres Rechtsstaates werden könnte. Denn jede noch so gute Verfassung braucht immer auch eine Bevölkerung, die diese Verfassung erstens kennt und zweitens auch anerkennt und danach lebt. Andernfalls kann auch die beste Verfassung einen Staat nicht tragen.

Radikale Ansichten werden radikal umgesetzt

In den vorherigen drei Teilen dieser Kolumne haben wir uns mit der Meinungsfreiheit, der Demokratie und der Unabhängigkeit der Justiz befasst. Immer wieder war dabei festzustellen, dass mehr und mehr Einzelpersonen und Gruppierungen Ansichten vertreten, die zum Teil im krassen Gegensatz stehen zu jahrelang anerkannten Rechtsprinzipien, aber auch gesellschaftlichen Grundsätzen unseres Landes. Und wer sich im Alltag umsieht, stellt fest, dass diese Einzelpersonen und Gruppierungen ihre radikalen Ansichten auch zunehmend radikal durchsetzen. Und zwar notfalls auch mit Gewalt, man denke nur an die rechtsextremistisch motivierte Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke in diesem Sommer.

Vielleicht fehlt die Toleranz für andere Meinungen

Letztlich zeigt sich darin ein zentrales Grundproblem unserer Gesellschaft: Viele Menschen können leider kaum noch andere Meinungen, Lebensstile, Weltsichten akzeptieren. Egal ob links, rechts, klimaschützend, patriotisch oder was auch immer: So gut wie jede vom eigenen Weltbild abweichende Aussage wird sofort unsachlich niedergemacht, weil wir im Deutschland des Jahres 2019 offensichtlich einer kollektiven Egozentrik verfallen sind und eine Wahrheit jenseits des eigenen Horizonts nicht einmal mehr für möglich halten, geschweige denn akzeptieren können.

Der ideale Nährboden für Hetzer

Jegliche Diskursfähigkeit, besonders im politischen Bereich, geht durch diese Egozentrik mehr und mehr verloren. Das wiederum ist der perfekte Nährboden für die Hetzer der AfD und anderer Gruppierungen. Und das dabei entstehende Gesellschaftsklima führt dann schließlich zu Taten wie dem Mord an Walter Lübcke. Das heißt aber: Wer wirklich antifaschistisch sein will, muss gleichzeitig immer für den Diskurs und für demokratische Rechte eintreten – und zwar bedingungslos und für alle, unabhängig von politischen Differenzen. Diese Haltung mag mich für die einen zum „Mitte-Extremisten“ machen und für die anderen zum „linksgrün versifften Mainstream-Anhänger“. So lange ich von beiden Seiten gleichermaßen angegriffen werde, bin ich genau da, wo ich sein will: in der demokratischen Mitte dieser Gesellschaft.

Lasst uns mehr miteinander reden

Diese Mitte ist leider in den letzten Jahren immer schwächer geworden, auch durch kollektives Versagen der sogenannten „Volksparteien“ Union und SPD. Deshalb sind wir als Zivilgesellschaft​gefragt, diese Mitte wieder auszubauen und zu stärken. Lasst uns also weniger pauschalisieren, sondern mehr differenzieren. Lasst uns weniger verbohrt sein, sondern mehr Kompromisse machen. Lasst uns weniger aufeinander einschreien, sondern mehr miteinander reden. Lasst uns gemeinsam die Diskussionskultur in unserem Land wieder verbessern – damit uns Demokratie und Rechtsstaat noch lange erhalten bleiben.

Matthias Fromm

Moderator | Datenschutzbeauftragter Moderation bonnFM bissfest, queer um vier